ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1 Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, ohne dass es einer Wiederholung der Vereinbarung dieser Bedingungen bedarf. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen, falls er nicht ausdrücklich widerspricht oder die Ware annimmt. Ein Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab Vertragsschluss an den Auftragnehmer abzusenden.
(2) MündlicheAuskünfteundVereinbarungen,insbesonderemitdemAußendienst des Auftragnehmers, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestäti- gung.
(3) Sind einzelne dieser Bedingungen unwirksam, sind sie durch eine solche wirk- same Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
(4) Im übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.
2 Angebote, Vertragsabschluss
(1) AlleAngebotesindfreibleibendundverbindlichbiszurschriftlichenAuftragsbe- stätigung. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb einer Woche zu widersprechen. Schweigen gilt als Zustimmung zur Abweichung.
(2) Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Erforderlichenfalls wird dem Auftraggeber die VOB, Teil B, ausgehändigt.
(3) Sind einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
3 Preise
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Um- satzsteuer. Sie gelten ab Werk. Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit darüber keine gesonderte Absprache getroffen ist.
(2) Bei ausländischen Auftraggebern schließen die Preise insbesondere nicht ein: Deutsche Umsatzsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten.
(3) Bei Vereinbarung, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, sind auf Verlangen Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen.
4 Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Lieferterminangaben des Auftragnehmers sind nur „ca.“ Angaben über die voraussichtlich früheste Liefermöglichkeit, sie stellen keine kalendermäßige Bestimmung dar. Der Auftragnehmer kommt erst durch schriftliche Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Nachfrist von drei Wochen, für die kein Verzugsschaden beansprucht werden kann.
(2) Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers.
(3) Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftrag- geber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Gefahr geht mit der Übergabe oder Absendung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(5) Eventuelle Transportschäden sind vom Auftraggeber oder dessen Kunden bei der Annahme der Ware zu rügen. Eine bei der Annahme äußerlich nicht erkennbare Beschädigung oder Minderung der Ware ist binnen einer Woche nach Annahme schriftlich anzuzeigen.
5 Vergütung
(1) Die Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich bei Lieferung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, ist die Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Tage nach Lieferung fällig.
(2) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung können 2% Skonto in Abzug gebracht werden, sofern keine weitere Forderungen des Auftragneh- mers gegen den Auftraggeber offen sind.
(3) BeiZahlungsverzugsinddieenstandenenZinsenundsonstigeKostenzuersetzen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der geregelt ist in § 247 BGB.
(4) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auf- traggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
(5) Die Zurückbehaltung der Vergütung oder von Teilen der Vergütung oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ge- genansprüche sind fällig und vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(6) BeiAuslandsaufträgensindZahlungenfürdenAuftragnehmerkostenfreiandie angegebene Zahlungsstelle zu leisten.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) GelieferteGegenständebleibenbiszurvollenBezahlungderVergütungEigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzei- gen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Erfolgt die Lieferung an den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung wei- terveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die For- derung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek gegen den Dritten oder den, den es angeht, an den Auftragnehmer ab.
(5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7 Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge
(1) Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen oder Kostenvoranschläge bleiben Eigen- tum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung nicht vervielfältigt, genutzt oder Dritten zugängig gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.
8 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu überprüfen und Mängel innerhalb einer Woche dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Erhebliche Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert, umgetauscht oder im Preis gemindert. Weitergehende Ansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz geltend gemacht werden. Die Ge- währleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Gegenstand be- oder verarbeitet oder unsachgemäß behandelt worden ist.
(2) DieHaftungfürSchäden,diedurcheinenMangeldesgeliefertenGegenstandes unmittelbar oder mittelbar entstehen, ist bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung ausgeschlossen. Die Haftung bei positiver Vertragsverletzung oder bei einem außervertraglichen Rechtsgrund beschränkt sich auf die Beseitigung des Schadens am Liefergegenstand, außer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
(3) Gewährleistung ist ausgeschlossen
a) bei nicht ordnungsgemäßem Einbau der gelieferten Gegenstände, insbesondere wenn Fenster nicht lot- oder waagrecht verklotzt sind,
b) bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Überanspruchung
c) bei naturgemäßen bzw. unvermeidlichen Abweichungen und Veränderungen des Holzes und bei exotenholztypischen Insektenlöchern.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.